Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 2010
I. Inhalt und Abschluss der Lieferverträge
1. Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen.
2. Einkaufsbedingungen und andere Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns
unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Auftrag gilt erst mit dem Zugang unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen.
4. Die Auftragsbestätigung ist für Inhalt und Umfang des Auftrages maßgebend. Vorher
und im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung gemachte Angaben über technische
Daten sowie dem Besteller überlassene Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und Prospekte
sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
5. Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, ergänzende
Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich bestätigt worden sind. Dasselbe gilt für nachträgliche Änderungen und
Ergänzungen von fest abgeschlossenen Lieferverträgen.
6. Wie behalten uns Konstruktionsänderungen vor, soweit diese nicht wesentliche,
uns bekannte Interessen des Bestellers hinsichtlich der bei der Bestellung beabsichtigten
Verwendung beeinträchtigen.
II. Preise
Für die Lieferung gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung.
Die Preise verstehen sich ab Lager. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer,
Versand- und Verpackungskosten werden daneben gesondert in Rechnung gestellt.
III. Lieferfrist
1. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf abgesandt wird.
2. Die Lieferfrist verlängert sich um die Zeit, bis der Besteller uns für die Ausführung
des Auftrages beizubringende Angaben und Unterlagen übergeben hat.
3. Alle vereinbarten Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung.
4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei von uns nicht zu vertretenden Umständen
wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr und Betriebsstörungen, wenn diese Hindernisse nachweislich
die Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes verzögern. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir
in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5. Selbständige Teillieferungen darf der Besteller nicht zurückweisen.
IV. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde. Teillieferungen gelten für Zahlungspflichten, Gefahrenübergang
und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferung.
2. Die Versendungsart, den Versandweg und die mit dem Versand beauftragte Firma
können wir nach unserem Ermessen bestimmen, sofern der Besteller keine Weisungen
gibt.
3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen
unser Werk oder Lager verlässt. Das gilt auch bei Verwendung eigener Transportmittel.
V. Zahlung
1. Zahlungen werden netto fällig innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, soweit
nicht anders vereinbart.
2. Das Recht, Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Besteller trotz Nachfristsetzung mit der Zahlung mehr als 12 Werktage
in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in banküblicher Höhe zu berechnen.
4. Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen.
Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für die rechtzeitige
Vorlage übernehmen wir keine Haftung.
5. Werden vereinbarte Teilzahlungsraten nicht eingehalten, dann wird der Restkaufpreis
sofort fällig. Wird uns ein Wechsel- oder Scheckprotest, eine Zahlungseinstellung
oder ein sonstiges konkretes Anzeichen für eine wesentliche Vermögensverschlechterung
des Bestellers bekannt, dann können wir ohne Rücksicht auf eine eventuell vereinbarte
Stundung sofortige Bezahlung aller offenen Forderungen verlangen. Außerdem können
wir in diesen Fällen die Auslieferung weiterer bestellter Ware von einer Vorauszahlung
des Kaufpreises abhängig machen.
6. Aufrechnung ist ausgeschlossen mit Gegenforderungen, die von uns bestritten werden
und nicht rechtskräftig festgestellt sind. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist
auch die Zurückhaltung des Kaufpreises wegen derartiger Gegenforderungen ausgeschlossen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen
Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich Nebenforderungen
(z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen etc.) vor.
2. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen
außerdem bis zur vollständigen Bezahlung aller Warenlieferungen und sonstigen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit jedem vollständigen
Kontoausgleich an den bis dahin gelieferten Waren.
3. Der Besteller darf die Liefergegenstände vor Bezahlung aller gesicherten Forderungen
weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Über Pfändungen, Beschlagnahmen
oder sonstige Gefährdungen unseres Eigentums durch Dritte hat der Besteller uns
sofort zu benachrichtigen und uns Abschnitte der zugehörigen Unterlagen (Pfändungsprotokolle
etc.) zu überlassen. Kosten einer Intervention gehen stets zu Lasten des Bestellers.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im Rahmen des ordnungsmäßigen
Geschäftsganges zu verarbeiten und weiterzuveräußern.
5. Für den Fall, dass der Besteller die Liefergegenstände vor Bezahlung aller gesicherten
Forderungen veräußert, tritt er seine Forderungen aus dem Weiterverkauf bereits
mit Abschluss des Liefervertrages an uns zur Sicherung der durch die Liefergegenstände
gesicherten Forderungen ab. Wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrentverhältnis
zwischen dem Besteller und seinem Kunden eingestellt wird, erstreckt sich diese
Sicherungsabtretung in gleicher Höhe auf die Saldoforderung. Der Besteller darf
die abgetretenen Forderungen einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen.
Zum Widerruf sind wir berechtigt, wenn unsere gesicherten Forderungen gefährdet
werden, insbesondere wenn der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug gerät. Die
Einziehungsermächtigung erlischt ohne weiteres zu dem Zeitpunkt, in dem der Besteller
seine Zahlungen einstellt oder Antrag auf ein gerichtliches Sanierungsverfahren
stellt oder wenn über sein Vermögen Konkursantrag gestellt wird. Nach dem Widerruf
bzw. Erlöschen der Einziehungsermächtigung sind wir berechtigt und der Besteller
verpflichtet, die Abtretung dem Schuldner der abgetretenen Forderung anzuzeigen.
Der Besteller hat sich jeder Einziehung zu enthalten und dennoch eingehende Beträge
für uns getrennt zu verwahren. Der Besteller hat uns auf unser Verlangen jederzeit
schriftlich mitzuteilen, an wen er die Liefergegenstände weiterverkauft hat und
uns alle Auskünfte und Unterlagen über die abgetretenen Forderungen zu geben.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten
frei zugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten bleibt uns überlassen.
VII. Gewährleistung und Mängelhaftung
1. Wir gewährleisten, dass die Liefergegenstände nach dem jeweiligen Stand der Technik
frei von Fehlern sind.
2. Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer
Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung entstanden sind. Unsere Gewährleistung entfällt für Liefergegenstände,
die der Besteller ohne unsere Mitwirkung oder unsere schriftliche Zustimmung eigenmächtig
verändert hat.
3. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach
Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen; anderenfalls sind hierfür alle Mängelansprüche
ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr gelten ergänzend die §§ 377, 378 UGB.
4. Der Besteller hat uns die gerügten Liefergegenstände zuzusenden. Wenn die Mängelrüge
rechtzeitig erhoben und auch berechtigt ist, dann werden wir zur Gewährleistung
nach unserer Wahl entweder die Liefergegenstände nachbessern oder andere fehlerfreie
Waren liefern und die Versandkosten übernehmen. Falls die Nachbesserung oder Nachlieferung
fehlschlägt, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl
Rückgängigmachung der Vertrages verlangen.
5. Schadenersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung
oder Nachlieferung nur dann gegen uns gelten gemacht werden, wenn uns Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
VII. Haftung in sonstigen Fällen
In allen sonstigen Fällen, die in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht an
anderer Stelle geregelt sind, sind alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von
Schäden irgendwelcher Art ausgeschlossen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie
hergeleitet werden. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch bei Schlechterfüllung
und Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Nebenpflichten und gilt auch für
außervertragliche Ansprüche insbesondere für Ansprüche aus unerlaubter Handlung
und aus Produkthaftung. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auf unsere Mitarbeiter
und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit und beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
IX. Rücktritt und Entschädigung für nicht
ausgeführte Bestellungen
1. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn uns eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung
der Konkurs- oder eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens, die Ablehnung des Konkurses
mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte Verschlechterung
in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt werden.
2. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten oder wenn die Bestellung aus Gründen nicht
ausgeführt wird, die der Besteller zu vertreten hat, dann hat der Besteller an uns
für unsere Aufwendungen und den entgangenen Gewinn eine pauschale Entschädigung
von 10% des Kaufpreises zu zahlen. Uns bleibt das Recht vorbehalten, einen nachweisbaren
höheren Schaden zu verlangen.
X. Eigentums- und Urheberrechte an Unterlagen
Zeichnungen, Skizzen, Spezifikationen, Modelle, Muster und andere Unterlagen bleiben
unser ausschließliches Eigentum. Sie werden nur zu dem vereinbarten Zweck anvertraut
und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Kopieren oder sonstige Vervielfältigungen
dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck angefertigt werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen
dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung anderen ausgehändigt oder in sonstiger
Weise zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf unser Verlangen einschließlich
aller eventuell gefertigten Kopien und Abschriften sofort zurückzugeben. Das Urheberrecht
an den Unterlagen verbleibt bei uns.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit,
anwendbares Recht
1. Als Erfüllungsort für alle beidseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen
einschließlich eventueller Rückgewähransprüche wird Steyr vereinbart.
2. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam
und verbindlich.
3. Als Gerichtsstand für jegliche Rechtsstreitigkeiten wird das jeweils sachlich
zuständige Gericht in Steyr vereinbart. Ebenfalls wird ausdrücklich die Anwendung
österreichischen Rechts vereinbart.
Allgemeine Bedingungen
Die Preise dieser Liste gelten ab Steyr, einschließlich handelsüblicher Verpackung.
Hinzu kommt die jeweilige Mehrwertsteuer. Preisänderungen und Irrtümer bleiben vorbehalten;
wir berechnen die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preise. Im Übrigen
sind unsere „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ maßgebend.
Mindest-Bestellstückzahl:
Die Mindest-Bestellstückzahl ist abhängig von der Verpackungseinheit.
Rückgabe oder Umtausch
Nur innerhalb von 14 Tagen unter Angabe der Auftragsnummer und des Lieferdatums
möglich. Ohne diese Angaben ist eine Bearbeitung nicht möglich. Einen neuwertigen
und unbeschädigten Zustand des Werkzeugs sowie Franko-Rücksendung setzen wir voraus.
Die hierfür entstehenden Bearbeitungskosten müssen wir im Einzelfall mit 20% des
Warenwertes, mindestens jedoch mit 25,00 € berechnen.
Preise
Die in dieser Preisliste aufgeführten Preise sind unverbindliche Richtpreise.
Technische Änderungen und Änderungen der Liefermöglichkeiten
bleiben vorbehalten.
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