Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand 2010

I. Inhalt und Abschluss der Lieferverträge

1. Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Einkaufsbedingungen und andere Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Auftrag gilt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen.
4. Die Auftragsbestätigung ist für Inhalt und Umfang des Auftrages maßgebend. Vorher und im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung gemachte Angaben über technische Daten sowie dem Besteller überlassene Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und Prospekte sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
5. Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Dasselbe gilt für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen von fest abgeschlossenen Lieferverträgen.
6. Wie behalten uns Konstruktionsänderungen vor, soweit diese nicht wesentliche, uns bekannte Interessen des Bestellers hinsichtlich der bei der Bestellung beabsichtigten Verwendung beeinträchtigen.

II. Preise

Für die Lieferung gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Die Preise verstehen sich ab Lager. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer, Versand- und Verpackungskosten werden daneben gesondert in Rechnung gestellt.

III. Lieferfrist

1. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf abgesandt wird.
2. Die Lieferfrist verlängert sich um die Zeit, bis der Besteller uns für die Ausführung des Auftrages beizubringende Angaben und Unterlagen übergeben hat.
3. Alle vereinbarten Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei von uns nicht zu vertretenden Umständen wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr und Betriebsstörungen, wenn diese Hindernisse nachweislich die Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes verzögern. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5. Selbständige Teillieferungen darf der Besteller nicht zurückweisen.

IV. Lieferung, Versand, Gefahrübergang

1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Teillieferungen gelten für Zahlungspflichten, Gefahrenübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferung.
2. Die Versendungsart, den Versandweg und die mit dem Versand beauftragte Firma können wir nach unserem Ermessen bestimmen, sofern der Besteller keine Weisungen gibt.
3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen unser Werk oder Lager verlässt. Das gilt auch bei Verwendung eigener Transportmittel.

V. Zahlung

1. Zahlungen werden netto fällig innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, soweit nicht anders vereinbart.
2. Das Recht, Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Besteller trotz Nachfristsetzung mit der Zahlung mehr als 12 Werktage in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in banküblicher Höhe zu berechnen.
4. Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für die rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung.
5. Werden vereinbarte Teilzahlungsraten nicht eingehalten, dann wird der Restkaufpreis sofort fällig. Wird uns ein Wechsel- oder Scheckprotest, eine Zahlungseinstellung oder ein sonstiges konkretes Anzeichen für eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers bekannt, dann können wir ohne Rücksicht auf eine eventuell vereinbarte Stundung sofortige Bezahlung aller offenen Forderungen verlangen. Außerdem können wir in diesen Fällen die Auslieferung weiterer bestellter Ware von einer Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig machen.
6. Aufrechnung ist ausgeschlossen mit Gegenforderungen, die von uns bestritten werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist auch die Zurückhaltung des Kaufpreises wegen derartiger Gegenforderungen ausgeschlossen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen etc.) vor.
2. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen außerdem bis zur vollständigen Bezahlung aller Warenlieferungen und sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit jedem vollständigen Kontoausgleich an den bis dahin gelieferten Waren.
3. Der Besteller darf die Liefergegenstände vor Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Gefährdungen unseres Eigentums durch Dritte hat der Besteller uns sofort zu benachrichtigen und uns Abschnitte der zugehörigen Unterlagen (Pfändungsprotokolle etc.) zu überlassen. Kosten einer Intervention gehen stets zu Lasten des Bestellers.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsganges zu verarbeiten und weiterzuveräußern.
5. Für den Fall, dass der Besteller die Liefergegenstände vor Bezahlung aller gesicherten Forderungen veräußert, tritt er seine Forderungen aus dem Weiterverkauf bereits mit Abschluss des Liefervertrages an uns zur Sicherung der durch die Liefergegenstände gesicherten Forderungen ab. Wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Besteller und seinem Kunden eingestellt wird, erstreckt sich diese Sicherungsabtretung in gleicher Höhe auf die Saldoforderung. Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Zum Widerruf sind wir berechtigt, wenn unsere gesicherten Forderungen gefährdet werden, insbesondere wenn der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug gerät. Die Einziehungsermächtigung erlischt ohne weiteres zu dem Zeitpunkt, in dem der Besteller seine Zahlungen einstellt oder Antrag auf ein gerichtliches Sanierungsverfahren stellt oder wenn über sein Vermögen Konkursantrag gestellt wird. Nach dem Widerruf bzw. Erlöschen der Einziehungsermächtigung sind wir berechtigt und der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Schuldner der abgetretenen Forderung anzuzeigen. Der Besteller hat sich jeder Einziehung zu enthalten und dennoch eingehende Beträge für uns getrennt zu verwahren. Der Besteller hat uns auf unser Verlangen jederzeit schriftlich mitzuteilen, an wen er die Liefergegenstände weiterverkauft hat und uns alle Auskünfte und Unterlagen über die abgetretenen Forderungen zu geben.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten frei zugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten bleibt uns überlassen.

VII. Gewährleistung und Mängelhaftung

1. Wir gewährleisten, dass die Liefergegenstände nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fehlern sind.
2. Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Unsere Gewährleistung entfällt für Liefergegenstände, die der Besteller ohne unsere Mitwirkung oder unsere schriftliche Zustimmung eigenmächtig verändert hat.
3. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen; anderenfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr gelten ergänzend die §§ 377, 378 UGB.
4. Der Besteller hat uns die gerügten Liefergegenstände zuzusenden. Wenn die Mängelrüge rechtzeitig erhoben und auch berechtigt ist, dann werden wir zur Gewährleistung nach unserer Wahl entweder die Liefergegenstände nachbessern oder andere fehlerfreie Waren liefern und die Versandkosten übernehmen. Falls die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlschlägt, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung der Vertrages verlangen.
5. Schadenersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung nur dann gegen uns gelten gemacht werden, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

VII. Haftung in sonstigen Fällen

In allen sonstigen Fällen, die in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht an anderer Stelle geregelt sind, sind alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art ausgeschlossen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch bei Schlechterfüllung und Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Nebenpflichten und gilt auch für außervertragliche Ansprüche insbesondere für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und aus Produkthaftung. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auf unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

IX. Rücktritt und Entschädigung für nicht ausgeführte Bestellungen

1. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn uns eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung der Konkurs- oder eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens, die Ablehnung des Konkurses mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt werden.
2. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten oder wenn die Bestellung aus Gründen nicht ausgeführt wird, die der Besteller zu vertreten hat, dann hat der Besteller an uns für unsere Aufwendungen und den entgangenen Gewinn eine pauschale Entschädigung von 10% des Kaufpreises zu zahlen. Uns bleibt das Recht vorbehalten, einen nachweisbaren höheren Schaden zu verlangen.

X. Eigentums- und Urheberrechte an Unterlagen

Zeichnungen, Skizzen, Spezifikationen, Modelle, Muster und andere Unterlagen bleiben unser ausschließliches Eigentum. Sie werden nur zu dem vereinbarten Zweck anvertraut und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Kopieren oder sonstige Vervielfältigungen dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck angefertigt werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung anderen ausgehändigt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf unser Verlangen einschließlich aller eventuell gefertigten Kopien und Abschriften sofort zurückzugeben. Das Urheberrecht an den Unterlagen verbleibt bei uns.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht

1. Als Erfüllungsort für alle beidseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen einschließlich eventueller Rückgewähransprüche wird Steyr vereinbart.
2. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam und verbindlich.
3. Als Gerichtsstand für jegliche Rechtsstreitigkeiten wird das jeweils sachlich zuständige Gericht in Steyr vereinbart. Ebenfalls wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.

Allgemeine Bedingungen

Die Preise dieser Liste gelten ab Steyr, einschließlich handelsüblicher Verpackung. Hinzu kommt die jeweilige Mehrwertsteuer. Preisänderungen und Irrtümer bleiben vorbehalten; wir berechnen die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preise. Im Übrigen sind unsere „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ maßgebend.

Mindest-Bestellstückzahl:
Die Mindest-Bestellstückzahl ist abhängig von der Verpackungseinheit.

Rückgabe oder Umtausch
Nur innerhalb von 14 Tagen unter Angabe der Auftragsnummer und des Lieferdatums möglich. Ohne diese Angaben ist eine Bearbeitung nicht möglich. Einen neuwertigen und unbeschädigten Zustand des Werkzeugs sowie Franko-Rücksendung setzen wir voraus. Die hierfür entstehenden Bearbeitungskosten müssen wir im Einzelfall mit 20% des Warenwertes, mindestens jedoch mit 25,00 € berechnen.

Preise
Die in dieser Preisliste aufgeführten Preise sind unverbindliche Richtpreise.

Technische Änderungen und Änderungen der Liefermöglichkeiten bleiben vorbehalten.